Der Vorstand der Handwerkskammer Dresden hat gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (im Folgenden: Wahlordnung) und § 5 Abs. 3 der Satzung der Handwerkskammer Dresden (im Folgenden: Satzung) mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 als Tag der Wahl den 23. April 2022 bestimmt.
Der Vorstand der Handwerkskammer Dresden hat mich mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 zum Wahlleiter bestellt. Zur stellvertretenden Wahlleiterin bestimmte der Vorstand Frau Anja Unger, Schulleiterin BSZ für Agrarwirtschaft und Ernährung Dresden, Canalettostr. 8, 01307 Dresden.
Gemäß § 7 der Wahlordnung fordere ich in meiner Eigenschaft als Wahlleiter hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer Dresden auf.
Der Handwerkskammerbezirk Dresden bildet den Wahlbezirk (§ 3 Wahlordnung). Der Handwerkskammerbezirk Dresden umfasst die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie die kreisfreie Stadt Dresden.
In die Vollversammlung sind 39 Mitglieder der Handwerkskammer Dresden zu wählen, und zwar
- 26 selbständige Handwerker (im Sinne der Anlage A und B Abschnitt 1 Handwerksordnung), Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes (im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 Handwerksordnung) und Gewerbetreibende gemäß § 90 Abs. 3 und 4 Handwerksordnung und
- 13 Arbeitnehmer (Gesellen und andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung), die in Handwerks- und handwerksähnlichen Betrieben beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Satzung).
Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter gewählt, die derselben Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören müssen (§ 6 Satzung). Gemäß § 8 der Wahlordnung gelten die Wahlvorschläge für den Wahlbezirk (§ 3 Wahlordnung); sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind. In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied ein erster Stellvertreter und ein zweiter Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als erster und zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung muss sich die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend den wirtschaftlichen Besonderheiten und der wirtschaftlichen Bedeutung auf die Gewerbegruppen wie folgt aufteilen: siehe Tabelle.
Für die Benennung der Vertreter der Arbeitnehmer ist in den Gewerbegruppen III bis VII eine Zusammenfassung dieser Gewerbegruppen möglich.
Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. In Ansehung von § 8 Abs. 5 der Wahlordnung müssen die Wahlvorschläge der Arbeitgeberseite von mindestens 52 Wahlberechtigten und die der Arbeitnehmerseite von mindestens 26 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag, d.h. am 19. März 2022, beim Wahlleiter eingegangen sein (gemäß § 9 Wahlordnung).
Anschrift des Wahlleiters:
Gilbert Häfner
c/o Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8
01099 Dresden
Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen:
- die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- bei Inhabern eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes die Voraussetzungen des § 97 Handwerksordnung,
- bei Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen des § 99 Handwerksordnung und
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages
- bei den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1 Wahlordnung) eingetragen sind,
- bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98 Handwerksordnung) erfüllen.
Die Bescheinigungen werden gebührenfrei ausgestellt.
Wegen des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird auf die Handwerksordnung und die dieser angefügte Wahlordnung verwiesen, die bei der Handwerkskammer Dresden, Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden, eingesehen oder über das Internet abgerufen werden können.
Dresden, den 4. Januar 2022
gez. Gilbert Häfner, Wahlleiter