Aufgepasst! Kein Wertersatz bei Widerruf von Verträgen

In einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen hatte ein Unternehmer einen Verbraucher auf Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung verklagt. Im Zugrundeliegenden Fall hatte der Unternehmer mit einem Verbraucher einen mündlichen Vertrag über die Erbringung von Elektroinstallationsleistungen in einem Haus geschlossen. Der Unternehmer versäumte es den Verbraucher über sein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu belehren. Nach vollständiger Leistungserbringung widerrief der Verbraucher den Vertrag mit dem Unternehmer und lehnte jegliche Zahlung der Vergütung für die erbrachte Leistung ab.

Das Landgericht Essen hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob im vorliegenden Fall einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei einem Dienstleistungsvertrag in Form eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages und vollständiger Leistungserbringung sämtliche Ausgleichsansprüche des Unternehmers ausgeschlossen sind.

Der EuGH entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechterichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher (bei Widerruf des Vertrages ohne vorherige Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer) von jeder Verpflichtung zur Zahlung befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages erbracht wurde.

Der Unternehmer kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung berufen.

Der Verbraucher erhielt die komplette Leistung mithin zum Nulltarif.

Entscheidung des EuGH ansehen  Muster für Widerrufsbelehrung