Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag auf einen gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags erfassen dessen Rechtsnormen innerhalb seines Geltungsbereichs auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.

Die amtlichen Bekanntmachungen über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärungen, den Erlass und die Beendigung von Allgemeinverbindlicherklärungen finden Sie im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht das aktuelle Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.

Der Zoll hat auf seiner Homepage die meisten der für allgemeinverbindlich erklärten und damit zwingend geltenden Tarifverträge im Volltext veröffentlicht.

Stand: 08.06.2022