Ab dem 16.03.2022 müssen alle Personen, die beispielsweise in einem Krankenhaus, Altenheim oder in Arztpraxen tätig sind, der Leitung der Einrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringen. Dies gilt auch für in Gesundheitseinrichtungen tätige Handwerkerinnen und Handwerker, zum Beispiel Gebäude- und Textilreiniger, Beschäftigte der Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerke, Gesundheitshandwerker oder im Bereich der körpernahen Dienstleistungen auch Friseure, Fußpfleger oder Kosmetiker. Grundlage für diese Regelung ist § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Das Bundesgesundheitsministerium hat in einem Fragen/Antworten Katalog die wichtigsten Informationen zusammen gefasst. Der Freistaat Sachsen informiert ebenfalls auf seiner Internetseite.
Ab wann und wie lange gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 16.03.2022 bis zum 01.01.2023.
In welchen Einrichtungen gilt die Impfpflicht?
Die Einrichtungen sind in § 20a IfSG aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Alten- und Pflegeheime. Nicht dazu gehören Schulen oder Kindergärten.
Wer ist von der Impfpflicht betroffen?
Alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, unterliegen der Pflicht, einen 2G-Nachweis zu erbringen.
Das bedeutet, dass alle dort angestellten Personen betroffen sind.
Darüber hinaus unterfallen aber auch externe Handwerker/innen der Nachweispflicht, wenn sie regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend dort arbeiten und bei der Erbringung ihrer Leistung in der betroffenen Einrichtung Kontakt zu Insassen oder Personal haben. Die Nachweispflicht betrifft damit beispielsweise auch Gesundheitshandwerker/innen, die in der betroffenen Einrichtung Insassen „behandeln“, Friseur/innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort Haare zu schneiden, Fußpfleger/innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort fußpflegerische Leistungen zu erbringen, Gebäudereiniger/innen, Servicehandwerker/innen, die in der betroffenen Einrichtung z.B. Reparaturen durchführen, IT-Dienstleister/innen.
Wem muss der 2G-Nachweis vorgelegt werden?
Vor Beginn der Tätigkeit muss dem Leiter oder einer vom Leiter dafür bestimmten Person der betroffenen Einrichtung der 2G-Nachweis vorgelegt werden. Das gilt laut BMG auch für externe Dienstleister wie Handwerker/innen, die bereits vor dem 16. März für die Einrichtung tätig waren.
Wer ist von der Impfpflicht nicht betroffen?
Handwerker/innen, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind laut Bundesgesundheitsministerium von der Impfpflicht ausgenommen. Das trifft bspw. auf Handwerker/innen zu, die lediglich einmalige Reparaturen ausführen.
Das gilt auch für Handwerker, die keinen Kontakt zu Insassen oder Personal der betroffenen Einrichtungen haben, beispielweise bei Tätigkeiten an der Außenseite des Gebäudes (z.B. Dachdecker/in), Handwerker, die nur Kontakt zu Personal, das selbst keinen Kontakt zu den Insassen hat, z.B. IT-Dienstleister hat nur Kontakt zu Verwaltungspersonal, Handwerker, mit nur ganz kurzem Kontakt (z. B. kurze Übergabe von Lebensmitteln), Handwerker, die nicht geimpft werden können (ärztliches Attest).
Stand: 21.02.22