Mindestentgelt im Schornsteinfegerhandwerk

Rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung eines neuen Mindestentgelts im Schornsteinfegerhandwerk

Am 5. Juli 2023 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (Mindestentgelt) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Damit beträgt das Mindestentgelt im Schornsteinfegerhandwerk rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich 14,20 EUR pro Stunde. Ab dem 1. Januar steigt es auf 14,80 EUR pro Stunde.

Das Mindestentgelt gilt für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben.

Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Das Mindestentgelt ist zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats für den das Mindestentgelt zu zahlen ist, unbar fällig.

Der Tarifvertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Stand: 10.07.2023