Hinweis: Beachten Sie bitte, dass eine neue Anzeige der Kurzarbeit immer dann erforderlich ist, wenn seit dem letzten Kurzarbeitergeldbezug eine Unterbrechung von drei Monaten vorliegt oder die ursprüngliche Anzeigedauer auf Kurzarbeit bereits abgelaufen ist oder in Kürze abläuft!
Nutzen Sie bei Fragen die Servicehotline 0 800 4 5555 20 der Agentur für Arbeit für Arbeitgeber
oder die regionale Kurzarbeitergeld-Hotline für Arbeitgeber aus der Region Dresden (Bautzen, Dresden Pirna, Görlitz) 0351 2885 2031
Hinweis: Bitte achten Sie bei der Anzeige über den Arbeitsausfall und der Beantragung der Auszahlung von Kurzarbeit insbesondere auf nachfolgende Punkte:
- Vollständigkeit von Unterschriften
- Ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der Arbeitszeitausfälle
- Konkretisierung/Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer
- Vollständigkeit der Angaben zur Gesamtzahlt beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter
- Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)
- Angabe der richtigen und vollständigen Betriebsnummer
Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus oder bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist die vorherige Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit sowie das Vorliegen eines erheblichen, unvermeidbaren und vorübergehenden Arbeitsausfalls. Der Arbeitsausfall muss konkrete Auswirkung eines unabwendbaren Ereignisses oder wirtschaftlicher Gründe sein, durch die der Betrieb unmittelbar betroffen ist. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis durch die Leistung des Kurzarbeitergeldes erhalten werden können.
Im gekündigten oder durch Aufhebungsvertrag beendeten Arbeitsverhältnis kann für den betreffenden Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden. Die Bezugsberechtigung endet einen Tag nach persönlicher Übergabe der Kündigungserklärung oder Abschluss des Aufhebungsvertrages.
Denkbar ist, z.B. ein Arbeitsausfall aufgrund des Ausbleibens von Zulieferungen, wegen der Stilllegung von Betrieben im In- und Ausland aufgrund des Coronavirus, aber auch aufgrund des Rückgangs des Auftragsvolumens aufgrund zurückhaltender Investitionen und der Absage von Aufträgen oder der Schließung von Betrieben aufgrund behördlicher Anordnung.
In jedem Einzelfall wird seitens der Agentur für Arbeit geprüft, ob die betrieblichen, persönlichen sowie sonstigen Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Die seit März 2020 geltende Erleichterung, dass Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen sind, wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Für Kurzarbeit, die bis zum 30. September 2021 eingeführt wurde, werden Arbeitgebern die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Für Kurzarbeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März 2022 erfolgt die Erstattung zur Hälfte. Eine Erstattung von 100 % ist bis zum 31. März 2022 möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden (§ 106a SGB III).
Ab April 2022 fällt die Möglichkeit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen weg. Eine pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 50 Prozent ist dann nur noch möglich, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.
Daneben gelten befristet bis zum 30. Juni 2022 die nachfolgenden Erleichterungen weiter:
- Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden.
- Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %.
- Auch über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. Juni 2022 müssen keine Minusstunden aufgebaut werden.
Mit dem Sozialschutzpaket II und dem Beschäftigungssicherungsgesetz hat die Regierung ergänzende Regelungen getroffen. Diese sehen unter anderem die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 %) des pauschalierten Netto-Entgelts vor. Die Regelung gilt für Bezugsmonate ab März 2021 bis zum 30. Juni 2022. Die erhöhten Leistungssätze werden von Januar - März 2022 auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
Zudem wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert.
Es handelt sich bei der Einführung von Kurzarbeit um eine Abweichung von den üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Arbeitnehmer muss daher regelmäßig mit der Einführung der Kurzarbeit bis hin zur Kurzarbeit „null“ einverstanden sein. Vorab ist daher die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen, sofern nicht bereits der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag eine einseitige und wirksame Anordnungsbefugnis vorsieht. In Betrieben mit einem Betriebsrat, kann über die Einführung von Kurzarbeit auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall und die Einführung von Kurzarbeit muss gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur eingehen, für den Kurzarbeitergeld bezogen werden soll. Daher ist es möglich, dass sich Arbeitnehmer bereits in Kurzarbeit befinden, bevor dem Arbeitgeber der Bescheid über die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeit erteilt wurde.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes muss gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Achtung: ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.
Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
Letzte Aktualisierung 06.04.2022