Beratungsangebot – Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Auszubildenden mit Behinderung

Handwerksbetriebe, die behinderte, schwerbehinderte oder gleichgestelle Menschen einstellen möchten oder bereits beschäftigen, können sich mit Fragen rund um die Beschäftigung an die Handwerkskammer Dresden wenden. Die Inklusions- und Rechtsberatung im Bereich Arbeits- und Sozialrecht steht Ihnen mit Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Beschäftigung aber auch zu Fördermöglichkeiten unterstützend zur Seite. Themen der Beratung für Unternehmer können hierbei Fragen in Bezug auf die Einstellung, die Beschäftigung (z. B. Sonderurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer) oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sein.

Unternehmen, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen einstellen oder beschäftigen, können für die Neueinstellung oder zur Unterstützung der behinderungsgerechten Einrichtung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes verschiedene Unterstützungen, darunter Zuschüsse und Darlehen, erhalten. Einige Möglichkeiten sind nachfolgend dargestellt.

Probebeschäftigung

Eine Probebeschäftigung soll behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Alle Beteiligten können in dieser Zeit die Zusammenarbeit ausprobieren. Eine Probebeschäftigung ist innerhalb eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses möglich. Die Personalkosten für eine befristete Probebeschäftigung eines behinderten oder schwerbehinderten Menschen können bis zu drei Monate von der Agentur für Arbeit oder vom Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Chancen des Betreffenden auf eine dauerhafte Integration ins Arbeitsleben oder einen Arbeitsplatz verbessern. Die endgültige Höhe und die Dauer der Übernahme richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Ein Probearbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen melden. Auf diese Weise sollen in der wichtigen Startphase einer Beschäftigung alle Möglichkeiten der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ausgeschöpft werden. Die gleiche Frist gilt für die Beendigung des Probearbeitsverhältnisses. Für die Förderung sind die Agentur für Arbeit nach § 46 SGB III und die Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) nach § 50 SGB IX zuständig.

Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen einstellen, können einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate erhalten. Nach 12 Monaten ist der Zuschuss je nach Zunahme der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu mindern. Direkte Ansprechpartner für die Förderung mittels eines Eingliederungszuschuss sind die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II.

Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Arbeitgeber, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen, können einen Zuschuss zu den Lohnkosten von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 60 Monate erhalten. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann der Zuschuss bis zu 96 Monate geleistet werden.

Besonders betroffen sind z. B. schwerbehinderte Menschen, die

  • wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
  • länger als ein Jahr arbeitslos sind,
  • im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
  • als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
  • die zur Aus- und Weiterbildung eingestellt werden.